AGB
GÜLTIG AB 20. JUNI 2019
1. ANWENDUNGSBEREICH, AUSSCHLUSS FREMDER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Stengele Holz- und Kunststofftechnik GmbH, mit Sitz in Kißlegg Deutschland (nachfolgend Stengele GmbH) gelten im geschäftlichen Verkehr für alle Verträge mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Stengele GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird, für alle Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und diese haben keine Gültigkeit.
c) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen sind für die Stengele GmbH nur verbindlich, soweit sie ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
d) Erbringt die Stengele GmbH Lieferungen und Leistungen, die Bauleistungen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sind, gilt dies ergänzend. Weitere Vereinbarungen, die zwischen der Stengele GmbH und dem Besteller zwecks Vertragsausführungen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. ZUSTANDEKOMMEN UND INHALT DES VERTRAGS
a) Die Angebote der Stengele GmbH sind unverbindlich, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich anders bezeichnet ist. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montage, Skizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für die Stengele GmbH aber insoweit unverbindlich.
b) Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem eine schriftliche und unterschriebene Auftragsbestätigung von der Stengele GmbH abgegeben worden ist. Der Vertragsinhalt bestimmt sich aufgrund der schriftlichen Auftragsbestätigung der Stengele GmbH.
c) Alle auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform.
d) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifeln die Incoterms in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
e) Ohne die schriftliche Zustimmung der Stengele GmbH darf der mit dem Besteller abgeschlossene Vertrag vom Besteller weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Forderungen gegen die Stengele GmbH können nur mit schriftlicher Zustimmung der Stengele GmbH abgetreten werden. Dies gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
3. PREISE
a) Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Alle Preise der Stengele GmbH verstehen sich rein netto ab Werk zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Alle weiteren Nebenkosten, namentlich solche für Verpackung, Fracht, Versicherung, Steuern und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
c) Stengele GmbH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn vier Monate oder später nach Abschluss des Vertrags durch Stengele GmbH nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Energiepreisänderungen oder der Einführung oder Änderung öffentlicher Steuern oder Abgaben. Diese wird Stengele GmbH dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Im Fall einer wesentlichen Übersteigung der Kosten, kann der Besteller binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung den Vertrag kündigen.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / VERZUGSZINSEN / AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
a) Der Besteller hat seine Zahlungen in Euro zu erfüllen, sofern im Vertrag keine andere Währung vereinbart wurde. Es gelten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsfristen.
b) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, sind Rechnungen ohne Abzug sofort fällig. Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Der Besteller schuldet auf allen Verpflichtungen, mit denen er gegenüber Stengele GmbH in Verzug ist, einen Verzugszins von 9% p.a. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.
d) Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Besteller ein, durch die die Ansprüche der Stengele GmbH gefährdet werden, wird ins-besondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt, so ist Stengele GmbH bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Leistet der Besteller innerhalb angemessener Frist weder Zahlung noch angemessene Sicherheit, ist Stengele GmbH unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Stengele GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. LIEFERUNG / TEILLIEFERUNGEN
a) Als Liefertermin gilt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – der von Stengele GmbH in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin.
b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Stengele GmbH. Stimmt Stengele GmbH nachträglichen Änderungen der Lieferung zu, so beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen.
c) Die Verbindlichkeit einer von Stengele GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Genehmigungen von Plänen und Materialien und der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus.
d) Die Lieferverpflichtung von Stengele GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Stengele GmbH verschuldet.
e) Für die Einhaltung der Liefertermine und –fristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgeblich.
f) Stengele GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen sind zulässig.
g) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten beider Parteien. Die Termine und Fristen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verschieben sich entsprechend. Als Um-stände höherer Gewalt gelten Umstände, die nicht in der Kontrolle der Vertragsparteien unter-liegen sowie unvorhergesehene Ereignisse wie Krieg, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Unfälle, Betriebsstörungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, sofern dieser Lieferverzug durch Gründe höherer Gewalt verursacht wurden. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Stengele GmbH zum Rücktritt berechtigt.
6. ABRUFAUFTRÄGE
a) Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden. Andern-falls ist Stengele GmbH berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach ihrer Wahl zu versenden oder nach eigenem Er-messen zu lagern und sofort zu berechnen.
b) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Stengele GmbH Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls ist Stengele GmbH berechtigt die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
c) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist Stengele GmbH zu Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Stengele GmbH kann die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
7. ABNAHMEN
a) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. im Lager der Stengele GmbH sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Besteller, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Preisliste der Sten-gele GmbH berechnet.
b) Erfolgt die Abnahme ohne das Verschulden der Stengele GmbH nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist Stengele GmbH berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm zu berechnen.
8. VERSAND / GEFAHRÜBERGANG / VERPACKUNG
c) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Stengele GmbH den Spediteur oder Frachtführer.
d) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.
e) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall ist Stengele GmbH berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
f) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
g) Soweit handelsüblich, liefert Stengele GmbH die Ware verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt Stengele GmbH nach ihrer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt Stengele GmbH nicht.
9. GÜTEN, MASSE
Güten und Maße der Kaufgegenstände bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN- Bestimmungen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsgebrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher der Stengele GmbH aus Kontokorrentkrediten zu-stehender Saldoforderungen -, die der Stengele GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder in der Zukunft zustehen, im Sicherungseigentum der Stengele GmbH (Vorbehaltsware).
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für die Stengele GmbH als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für Stengele GmbH erwächst. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S.d Ziffer 8 lit.
a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der Stengele GmbH das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Erlischt das Eigentum der Stengele GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller der Stengele GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sachen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Stengele GmbH. Die Miteigentumsrechte der Stengele GmbH gelten als Vorbehaltsware i.S.d Ziffer 8 lit. a).
c) Der Besteller darf die von Stengele GmbH gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Besteller mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
d) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an Stengele GmbH ab, und zwar bei Verarbeitung oder Verbindung in Höhe des Wertes der von Stengele GmbH gelieferten Ware.
e) Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Stengele GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
f) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat Stengele GmbH Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller trägt die Kosten die zu Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware auf-gewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
g) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist Stengele GmbH berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
h) Stengele GmbH verpflichtet sich, die ihr zu-stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
11. WARENEINGANGSPRÜFUNG / SACHMANGEL / GEWÄHRLEISTUNG
a) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Besteller nach Art der Sache erwarten kann. Für eine bestimmte Beschaffenheit hinsichtlich Geeignetheit oder Verwendungszweck steht Stengele GmbH nur dann ein, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller.
b) Der Besteller hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden; versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
c) Der Besteller hat Stengele GmbH Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch Stengele GmbH zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist Stengele GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Stengele GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn Stengele GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von Stengele GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Stengele GmbH berechtigt, die der Stengele GmbH entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
d) Zur Mängelbeseitigung ist Stengele GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Bei Vorliegen eines Mangels wird Stengele GmbH nach ihrer Wahl Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
e) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
f) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
g) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Anlieferung. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Stengele GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen-den Vereinbarungen getroffen hat.
12. SONSTIGE HAFTUNG
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen Stengele GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie für Ansprüche auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Vor allem haftet Stengele GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
b) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird. Auf Schadensersatz haftet Stengele GmbH –gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Stengele GmbH nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, soweit Stengele GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt für ihre zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche gelten-den Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9 lit. g). Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
13. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
a) An Kostenanschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Abbildungen, Druckunterlagen, Versuchsteilen, Formen und Werkzeugen behält sich Stengele GmbH Eigentums- und Urheber-rechte vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit Stengele GmbH zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
b) Sofern Stengele GmbH Vertragsgegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen verbindlichen Vorgaben zu liefern hat, übernimmt der Besteller die ausschließliche Gewähr dafür, dass bestehende Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der Stengele GmbH unter Berufung auf derartige Schutzrechte insbesondere die Herstellung und/oder Lieferung derartiger Gegenstände, so ist Stengele GmbH, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Bestellers von diesem Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, Stengele GmbH von allem mit einer Schutzrechtsverletzung gemäß Satz 1 in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
14. AUSFUHRNACHWEIS
Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter die Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Besteller der Stengele GmbH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
15. AUFBEWAHRUNG VON VERSUCHSTEILEN, FORMEN UND WERKZEUGEN
Stengele GmbH bewahrt unentgeltlich in ihrem Besitz befindliche Versuchsteile, Formen und Werkzeuge – unabhängig von eventuell bestehenden Eigentumsrechten des Bestellers – längstens für die Dauer eines Jahres nach letztmaliger Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug auf. Wartung und Pflege bleibt Sache des Eigentümers. Die Haftung der Stengele GmbH während dieser Zeit ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
16. AUFHEBUNG, ERGÄNZUNG ODER ÄNDERUNG
Aufhebung, Ergänzung oder Änderung der AGB von Stengele GmbH bedürfen der Schriftform.
17. ANWENDBARES RECHT
Für diese allgemeine Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Stengele GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
a) Erfüllungsort ist der Sitz von Stengele GmbH in Kißlegg, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
b) Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz von Stengele GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Stengele GmbH ist auch berechtigt, den Besteller nach ihrer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung zu verklagen.
STAND 06/2019